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Unsere Therapien

Orthopädie

Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten der Physiotherapie übersteigen die klassische Krankengymnastik. Insbesondere bei langer Fehlbelastung, nach einem Unfall oder einer Operation empfiehlt sich das vielseitige Angebot der Physiotherapie. Sprechen Sie unsere Therapeuten an, um herauszufinden, welche Therapieform für Sie am Besten geeignet ist.

 

  • Manuelle Therapie
  • Vojta
  • Manuelle Trainingstherapie
  • Traktionsbehandlung im Schlingentisch
  • Kraftaufbautraining
  • Beckenbodentraining
  • Rückenschule
  • Cyriax
  • Sling Training
  • Kinesiotaping
  • Massage (u.a. Heilmassage, Bindegewebsmassage)
  • Elektrotherapie
  • Ultraschalltherapie

Neurologie

Neurologische Behandlungsmethoden werden Insbesondere nach einem Unfall, einem Schlaganfall, Autoimmunerkrankungen und degenerativen Erkrankungen angewendet. Hier empfiehlt sich das vielseitige Angebot der Physiotherapie. Sprechen Sie unsere Therapeuten an, um herauszufinden, welche Therapieform für Sie am Besten geeignet ist.

 

  • Vojta-Therapie
  • Bobath-Therapie
  • Elektrotherapie
  • Manueller Therapie
  • Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage
  • Therapeutisches Klettern
  • FBL (Funktionelle Bewegungslehre)

 

 

Prävention

Prävention ist die beste Medizin für Ihre Gesundheit. Präventive Maßnahmen, wie Ausdauertraining und Rückenschule, tragen zur Vorsorge bei. Ein starker Rücken und eine gesunde Ernährung sind nur einige Aspekte eines besseren Lebensstils. Eine Kombination aus Wellness und Sport hilft Ihnen dabei, aktiv zu bleiben. Auch die Physiotherapie kann einen entscheiden Beitrag zu Ihrer Gesundheit leisten. Sprechen Sie unsere Therapeuten an und lassen Sie sich individuell beraten welche präventiven Maßnahmen für Sie geeignet sind.

 

  • Rückenschule
  • Yoga
  • Massage
  • Manuelle Trainingstherapie
  • Craniosacrale Therapie
  • Manuelle Therapie
  • Ausdauertraining
  • Fußreflexzonentherapie
Weitere Dienstleistungen

Kindertherapie

Für die Kleinsten

In der Physiotherapie für und mit Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen ist der passende pädagogische Ansatz von grundlegender Wichtigkeit- unser in der Pädiatrie erfahrenes Team begleitet Sie während der Entwicklung Ihres Kindes. Die Praxis ist barrierefrei und Parkplätze sind direkt vor der Tür. Eine gezielte Kinder-Therapie, zum Beispiel die Therapie nach Vojta oder der Bobath-Therapie fördert neben motorischen und sensorischen Fähigkeiten des Kindes auch dessen Eltern, zum Beispiel in Form einer Beratung zu Hilfsmitteln und Handling im Alltag.

Vojta

Die Vojta Therapie wird sowohl bei Säuglingen und Kindern als auch bei Erwachsenen angewandt. Sie hat zum Ziel neue Bewegungsabläufe zu bahnen und alte, festgefahrene Bewegungsmuster zu verändern. Das Zentralnervensystem ist im Säuglings- und Kindesalter im Vergleich zum Erwachsenenalter wesentlich formbarer. Um die hierin liegenden Chancen und Möglichkeiten einer Frühbehandlung adäquat auszuschöpfen, ist es gut die Vojta-Therapie mehrmals täglich durchzuführen. Um die notwendige Intensität der Behandlung zu ermöglichen, wird die Behandlungstechnik an die Eltern beziehungsweise Bezugspersonen vermittelt, die die Übungen dann auch zu Hause durchführen können.

Anwendungsbereiche:

  • Zentrale Koordinationsstörungen im Säuglinsgalter
  • Entwicklungsverzögerungen
  • Bewegungsstörungen als Folge von Hirnschädigungen (u.a. Schlaganfall, Multiple Sklerose, Unfallfolgen)
  • periphere Lähmungen (u.a. Plexusparesen, Querschnittsymptomatiken)
  • Wirbelsäulenerkrankungen (u.a. Skoliose, Morbus Scheuermann)
  • Gelenkfunktionsstörungen (u.a. Schulter-, Knie-, Hüftbeschwerden)

Therapeutisches-Klettern

Die Klettertherapie, oder das therapeutische Klettern, ist eine innovative Therapie aus dem Bereich der Physiotherapie und Ergotherapie. Der aktive Ansatz und das Klettern sind, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt, doch die Methode ist auch sehr gut für Erwachsene geeignet. Das therapeutische Klettern hilft den Patienten, Handlungsabläufe zu erlernen oder wiederzuerlernen, die Motorik zu verbessern und gleichzeitig die Muskeln zu stärken und aufzubauen. Klettern mit therapeutischer Hilfe ist vor allem in der Neurophysiologie und Rehabilitation ein wichtiger Bestandteil, der Patienten gerade nach einem Unfall oder einer OP hilft, die Rücken- und Bauchmuskulatur zu stärken und zusätzlich die Motorik und Koordination zu schulen.

Team

Frohe Ostern


 

Unsere Öffnungszeiten

Liebe Patienten,

unsere Physiotherapie ist geöffnet und befinden sich im regulären Betrieb. Sie können Ihre Termine wie gewohnt wahrnehmen und auch Termin-Neuvereinbarungen sind jederzeit möglich.

Unsere Praxis steht unter ständiger Aufsicht der lokalen Gesundheitsbehörden. In der Praxis arbeiten hochqualifizierte Mitarbeiter, die immer sehr auf Hygienestandards achten. Physiotherapie ist Bestandteil der medizinischen Grundversorgung in Deutschland und bleibt daher aktuell und auf absehbare Zeit grundsätzlich geöffnet.

Wir haben für Sie zu folgenden Zeiten geöffnet und freuen uns darauf Sie in unserer Praxis zu begrüßen:

Montag, Dienstag und Donnerstag08:30 – 19:00
Mittwoch08:30 – 15:30
Freitag08:30 – 14:00

Und nach Vereinbarung!

Informationen zur Terminvereinbarung

Unsere Praxis ist eine Bestell- / Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und ausschließlich für Sie reserviert. Mit Abgabe Ihres Rezeptes und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins – auch telefonisch – gehen Sie mit uns einen „Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen“ ein. Die von uns erbrachten Leistungen werden bei gesetzlich Versicherten jeweils von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen, d.h. von uns mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Privat und Beihilfe versicherten Patienten werden die erbrachten Heilmittelleistungen persönlich in Rechnung gestellt. Bei versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagten Terminen (gilt zu Praxiszeiten und an Arbeitstagen Mon. – Frei.) haben wir keine Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben.

Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig – mindestens 24 Std. vorab – abzusagen. Sollten Sie versäumen, nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine abzusagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3, SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen (siehe auch § 615, BGB).

Rechtlicher Hintergrund

Bei Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)

Unsere Physiotherapie stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen seinen Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den kassenüblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen und Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir erläutern Ihnen daher nachstehend die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.

(1) Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen unserer Physiotherapiepraxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet unserer Physiotherapiepraxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins durch unsere Physiotherapiepraxis schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

(2) Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist unsere Physiotherapiepraxis verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält unsere Physiotherapiepraxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von unserer Physiotherapiepraxis einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet).

(3) Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Unsere Physiotherapiepraxis wird – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein“. Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen. Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

(4) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird. Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Unsere Physiotherapiepraxis hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht an Arbeitstagen (Mon. – Frei.) und zu Praxiszeiten mindestens 24 Std. vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

Zahlungsziele

Liquidationen und Rechnungen, die wir ausstellen sind grundsätzlich mit einem konkreten Zahlungsziel / Fälligkeitsdatum – versehen. In der Regel ist das Zahlungsziel mit 14 Tagen nach Rechnungsstellung angegeben. Sollten Sie der Meinung sein, eine Liquidation / Rechnung sei nicht korrekt, bitten wir Sie uns umgehend zu kontaktieren.

Wir bitten unsere Kunden und Patienten auch unter dem Hintergrund, dass wir bereits Tage, Wochen oder sogar Monate vorab Leistung für Sie erbracht haben, diese Zahlungsziele auch entsprechend zu berücksichtigen und vor allem einzuhalten.

Bitte bedenken Sie dabei immer:

Physiotherapeutische und Heilpraktiker Leistungen sind unabhängig von einer oder Ihrer Krankenkassenerstattung fällig. Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir auf fristgerechte Zahlung bestehen – nicht zuletzt um auch Ihnen und uns zusätzlichen Aufwand und Kosten zu ersparen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen werden unverzüglich und kostenpflichtig angemahnt. Entstehende Bearbeitungs-/Mahngebühren, mögliche Verfahrenskosten etc. sind in jedem Fall zu leisten und werden, wie auch der vollständige Rechnungsbetrag ggf. rechtlich eingefordert.